Bedeutung der Anerkennung

Es gibt viele verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Land, die nur durch das Engagement von Ehrenamtlichen angeboten werden können: Häusliche Betreuungsdienste, Nachbarschafthilfen, Ausflüge, aktivierende Gruppenangebote, Freizeiten …
Da häufig diese Angebote einen in der Regel geringen Teilnahmebeitrag einfordern, ist es für die Nutzenden von Vorteil, wenn dieser Betrag durch die Pflegekassen übernommen wird.

Durch die Anerkennung eines Unterstützungsangebots ist genau diese Refinanzierung möglich: der Entlastungsbetrag, der nach § 45b SGB XI allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zur Verfügung steht, kann für anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsangebot eingesetzt werden. Insgesamt stehen jedem Pflegebedürftigen monatlich dafür 125€ zur Verfügung.


Zu beachten ist, dass immer nur das Unterstützungsangebot selbst anerkannt werden kann und nicht der Träger des Angebots.


In Baden-Württemberg ist das Bundesgesetz nach § 45a SGB XI durch die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) umgesetzt worden. Diese gilt seit 17.01.2017.

Initiativen des Ehrenamts nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI benötigen keine Anerkennung. Für weitere Fragen, insbesondere zu Fördermöglichkeiten, ist die Agentur Pflege engagiert Ansprechpartner (siehe Infokasten).

Kontakt

... für alle Fragen zu Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe.

Agentur Pflege engagiert