Anforderungen an die Anerkennung
Die Unterstützungs- und Entlastungsangebote sind auf Bundesebene in § 45a SGB XI geregelt. Gemäß § 45a SGB XI werden die Bundesländer ermächtigt, die weiteren Bestimmungen zur Anerkennung und Förderung der Unterstützungsangebote festzulegen. In Baden-Württemberg ist dies durch die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) umgesetzt worden.
Zuständig für die Anerkennung von Unterstützungsangeboten in Trägerschaft sind die Stadt- und Landkreise, in dessen Gebiet das Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in § 10 UstA-VO genannt. Zur Antragstellung ist eine Konzeption vorzulegen, in der die relevanten Rahmenbedingungen und Inhalte des Angebotes sowie die Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung erläutert werden.
Wichtig ist die Niedrigschwelligkeit der Unterstützungsangebote zu berücksichtigen: d.h. die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Pflegesachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 45b Abs. 4 SGB XI nicht übersteigen. Der Koordinierungsausschuss auf Landesebene, der für die Durchführung des Förderverfahrens zuständig ist und Empfehlungen zur Anerkennung, Qualitätssicherung und Angebotstransparenz geben kann, hat eine Empfehlung zur Preisobergrenze herausgegeben.
Näheres zur Konzeption ist unter § 10 UstA-VO zu finden. Hier gilt es den Träger sowie die Inhalte und Rahmenbedingungen des Unterstützungsangebots einschließlich der Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung vorzustellen.
Wichtige Kriterien sind:
Angabe und Beschreibung der Zielgruppe
- Beschreibung der Zielgruppe und des dadurch erforderlichen Unterstützungs- und Entlastungsbedarfs
- bei Betreuungsgruppen: Beschreibung und Begründung des Betreuungsschlüssels
Inhalte und Ziele des Unterstützungsangebots
- Nähere Beschreibung des Angebots, d.h. welche Aktivitäten geplant sind
- Dabei ist auch wichtig, die Ziele des Unterstützungsangebots bzw. der Aktivitäten zu nennen und ggf. auch zu begründen.
Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots
- für die pflegebedürftigen Menschen, aber auch für die jeweiligen Angehörigen, ist die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots von hoher Relevanz
- Vedeutlichung, dass die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gegeben ist
räumliche Voraussetzungen
- sollten entsprechend des Unterstützungsangebots und der Zielgruppe adäquat sein
- sollen sicherstellen, dass das Unterstützungsangebot witterungsunabhängig stattfinden kann
ein angemessener Versicherungsschutz der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen
ggf. Angabe eines Fahr- oder Begleitdienstes
die Angabe des zeitlichen Umfangs des Unterstützungsangebots
die Angaben zum Teilnahmebeitrag und zur Höhe der Aufwandsentschädigung
- bitte beachten Sie die Empfehlung zur Preisobergrenze des Koordinierungsausschusses, die von einer Niedrigschwelligkeit des Teilnahmebeitrags ausgeht
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Die Erklärung zum Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist bis zum 30. April des Folgejahres an den zuständigen Stadt- oder Landkreis nach § 11 Abs. 4 UstA-VO abzugeben.
Mit der Erklärung ist zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, außerdem sind folgende Informationen anzugeben:
- die zu erwartende Anzahl der Teilnehmenden/Nutzenden
- die Art der zu übernehmenden Unterstützung
- eine Übersicht über eingesetzte Fachkräfte
- die Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung sowie zu den durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
