Das Wesentliche auf einen Blick

Möchte man einen Antrag auf kommunale und/oder Landesförderung für ein Unterstützungsangebot stellen, müssen verschiedene Bedingungen und Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das Antragsformular ist hier für alle Förderanträge und Förderwege nach §§ 45c und d SGB XI einheitlich.

An dieser Stelle gibt es einen ersten Überblick über die wichtigsten Informationen, wie etwa zu den Voraussetzungen, den unterschiedlichen Förderverfahren und den zuständigen Behörden. Unter Anforderungen und Förderwege werden die einzelnen Regelungen genauer beschrieben.

Allen Förderanträgen ist die Stellungnahme der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft zur sozialräumlichen quartiersbezogenen Einschätzung beizufügen. Bei gleichzeitiger kommunaler Förderung ist keine Bestätigung anzuhängen.

Bei Erstanträgen sind diese Anlagen obligatorisch:

  • Anerkennungsbescheid nach § 6 Abs. 1 UstA-VO
  • Qualifikationsnachweis der Fachkraft bzw. Fachkräfte
  • zu Grunde liegende Projekt-/Kurzbeschreibung bzw. Konzeption mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Anträgen mit ausschließlich kommunalen Zuschüssen sowie Anträgen mit Landesförderung und zusätzlicher kommunaler Förderung sind die Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung beizufügen. Hierbei sind die Bedingungen bei einer gleichzeitigen Förderung nach der VwV FED zu berücksichtigen.

Einzig Anträgen mit ausschließlich kommunalen Zuschüssen ist zudem die entsprechende Projektbeschreibung hinzuzufügen.

Der Ablauf des Förderverfahrens kompakt & leicht verständlich

 

Man unterscheidet zwischen der Landesförderung durch das Land Baden-Württemberg (und einer möglichen zusätzlichen kommunalen Mitfinanzierung) und der ausschließlich kommunalen Förderung.

Die finanzielle Förderung durch das Land wird durch die VwV-Ambulante Hilfen geregelt. Diese bezieht sich nun auf alle pflegebedürftigen Personen. Mit der Erweiterung der Zielgruppe sind folgende Personengruppen genannt:

  • Pflegebedürftige Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten haben, insbesondere kognitive und psychische Einschränkungen und
  • Pflegebedürftige Personen, die körperlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Die Pflegekassen und die private Pflegeversicherung beteiligten sich an der Förderung jeweils in Höhe der Fördersumme des Landes und/oder der Kommunen bzw. der Landkreise. So kann man auch für Unterstützungsangebote, die ausschließlich kommunal bezuschusst werden, einen Zuschuss in gleicher Höhe von der Pflegeversicherung beantragen.

Die Förderanträge sind bei den zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 UstA-VO einzureichen.

Ausführliche Informationen zum jeweiligen Förderverfahren sind unter dem Menüpunkt Förderwege aufgeführt.

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die Anerkennung nach § 4 Abs. 1 UstA-VO. Daneben müssen die Anzahl der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen offengelegt und ein Konzept mit Aussagen zu Maßnahmen der Qualitätssicherung eingereicht werden.

Unterstützungsangebote von Trägern, die bereits eine Landes- sowie kommunale Förderung nach der VwV FED* erhalten, können unter bestimmten Umständen auch eine Förderung als Unterstützungsangebot erhalten. Eine Doppelförderung nach der VwV-Ambulante Hilfen und VwV FED ist jedoch ausgeschlossen.

Weitere Informationen sind unter Anforderungen zu finden oder über die Mitarbeiterinnen der Fachstelle zu erfragen.

 

*VwV FED: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 14.11.2019

Anträge mit Landesförderung sind bei erster Antragsstellung bis zum 30. September bei den Stadt- und Landkreisen einzureichen. Folgeanträge sind der Bewilligungsbehörde spätestens am 30. April des laufenden Jahres vorzulegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag an die zuständige Stelle eingeht. Bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ist anschließend der Verwendungsnachweis (Sachbericht plus zahlenmäßiger Nachweis, vorletzter Download am Ende der Seite) bei der L-Bank einzureichen.

Bei Förderanträgen von Unterstützungsangeboten, die ausschließlich kommunal gefördert werden, ist der Abgabetermin der Anträge der 30. September. Die Frist für den Verwendungsnachweis ist bei der jeweiligen Anerkennungsbehörde zu erfragen.

Je nach Art der Zuwendung sind die Förderanträge über den zuständigen Stadt- oder Landkreis an unterschiedliche Stellen zu richten (§ 4 Abs. 2 UstA-VO). Bei Landesförderung ist dies das jeweilige Regierungspräsidium, bei ausschließlich kommunaler Förderung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration der Adressat.