Häufig gestellte Fragen | FAQ

In den Beratungen der Fachstelle Unterstützungsangebote werden viele verschiedene, teils jedoch auch dieselben Fragen rund um die Unterstützungsangebote für alle Pflegebedürftigen gestellt.

Diese werden regelmäßig im Newsletter der Fachstelle Unterstützungsangebote aufgenommen.


Unter den einzelnen FAQs (Frequently asked questions) werden viele (spezifische) Fragen in alphabetischer Reihenfolge beantwortet.


Das Angebot der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" unseres Trägers ist als Unterstützungsangebot anerkannt. Wir erhalten auch eine Förderung vom Land. Außerdem ist der häusliche Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander" anerkannt und wird ausschließlich kommunal gefördert. Welche Abgabefristen von Nachweisen muss ich beachten?

 

Für die Anerkennung gelten diese Fristen:

  • Die Dauer der Anerkennung beinhaltet keine Frist (insofern die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind)
  • Abgabe des Tätigkeitsberichts zum 30. April des Folgejahres

Bei der Förderung gelten diese Fristen:

  • Ausschließlich kommunale Förderung

    • Abgabe des Förderantrags bei ausschließlich kommunaler Förderung: 30. September
    • Die Frist für den Verwendungsnachweis an die Anerkennungsbehörde ist von dieser festzulegen
  • Landesförderung (mit/ohne kommunaler Mitfinanzierung)

    • Abgabe des Förderantrags bei Landesförderung: 30. September bei Erstantrag (anteilige Förderung ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist)  – bei Folgeanträgen 30. April
      Änderung aufgrund der Corona-Pandemie: Abgabefrist für Folgeanträge ist der 30.06.21
    • Abgabefrist des Verwendungsnachweises an die L-Bank: 30. Juni des Folgejahres

24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich bin Alltagsbegleiterin bzw. Betreuungsassistentin nach §§43b/53c SGB XI und möchte gerne mein Angebot als Unterstützungsangebot anerkennen lassen. Was muss ich hierfür tun?

 

Diese Anfrage erhalten wir des Öfteren. Laut Unterstützungsangebote-Verordnung ist die Anerkennung von Einzelpersonen allerdings ausgeschlossen. Auch reicht die alleinige Qualifizierung als Alltagsbegleiterin nicht aus, um als Fachkraft ein Unterstützungsangebotfachlich begleiten zu können.

Anerkannt werden können Unterstützungsangebote mit ehrenamtlichem Profil (§ 6 Abs. 1 UstA-VO), also Angebote, in denen sich mehrere Ehrenamtliche engagieren, die von einer Fachkraft begleitet werden. Darüber hinaus können Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen mit beschäftigtem Personal anerkannt werden, die von einer Fachkraft angeleitet werden (§ 6 Abs. 2 UstA-VO).

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wofür sind eigentlich die Anerkennungsstellen zuständig und wo sitzen sie?

 

Die Anerkennungsbehörden sind gemäß § 4 Abs. 1 UstA-VO die zuständigen Stellen für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Für die Anerkennung ist der Ort der Angebotserbringung von Relevanz, insbesondere bei überregionalen Angebotsträgern oder bei einem Unterstützungsangeot in benachbarten Kreisen.

Daneben sind sie für die Durchführung des Förderverfahrens von Unterstützungsangeboten bei ausschließlich kommunaler Förderung zuständig.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Für den Antrag auf Anerkennung eines Unterstützungsangebots ist eine Konzeption bei der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Was muss ich denn dort anführen?

 

In der Konzeption sollten verschiedene Kriterien beschrieben werden, so dass der Inhalt und das Ziel des Unterstützungsangebots sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung deutlich werden.

Die Kriterien sind gemäß § 10 UstA-VO u.a.:

  • Angabe und Beschreibung der Zielgruppe
  • Inhalte und Ziele des Unterstützungsangebots
  • Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit
  • Räumliche Voraussetzungen
  • Versicherungsschutz der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen
  • Angaben zum zeitlichen Umfang
  • Angaben zum Teilnehmendenbeitrag und der Aufwandsentschädigung
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung (hier kann etwa die Orientierungshilfe unterstützend sein)

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich bin verpflichtet einen Tätigkeitsbericht an die Anerkennungsbehörde zu schicken. Was muss ich hier bedenken?

 

Der Tätigkeitsbericht dient laut § 10 Abs. 1 Nr. 6 UstA-VO der Auskunft über den Vorjahreszeitraum und der regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote. Dieser sollte der zuständigen Anerkennungsbehörde bis zum 30. April vorgelegt werden.

Relevante Inhalte sind dabei die Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen, die Zahl der Nutzenden sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte. Daneben sollen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ausgeführt und die Art des Unterstützungsangebots dargestellt werden.

Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Anerkennungsbehörde, ob hierzu ggf. ein Formular als Vorlage vorhanden ist.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich höre öfters von den sogenannten (Ambulanten) Betreuungsdiensten. Was ist das für eine Angebotsform? Braucht man als Betreuungsdienst eine Anerkennung als Unterstützungsangebot?

 

Die Betreuungsdienste für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung wurden mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019 aus dem Modellvorhaben nach § 125 SGB XI, das zum 31.12.2017 endete, in die Regelversorgung überführt und sind nun als Leistungserbringer von Sachleistungen zulässig sowie über den Entlastungsbetrag finanzierbar. Geführt werden sie unter § 71 Abs. 1 SGB XI. Betreuungsdienste schließen einen Versorgungsvertrag zur Erbringung der Leistungen nach § 72 SGB XI ab.

Im Unterschied zu ambulanten Pflegediensten kann anstelle einer verantwortlichen Pflegefachkraft bei diesem Angebot eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung und einer Weiterbildung gemäß §§ 71 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB XI eingesetzt werden. Der GKV Spitzenveraband hat hierfür Richtlinien zur Qualitätssicherung nach § 112a SGB XI veröffentlicht.

Am 21.05.2021 wurde nun der neue Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI beschlossen und tritt mit 01.07.2021 in Kraft. In diesem finden sich die Regelungen u.a. für die organisatorischen Voraussetzungen, die Ausstattung sowie die Beschreibung der möglichen Tätigkeiten.

24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir führen aktuell u.a. unser Gruppenangebot "Kreativ-Abend" für junge Erwachsene mit chronisch psychischen Erkrankungen im geschützten Regelbetrieb auf Basis eines Hygienekonzeptes durch. Müssen wir insbesondere seit dem 01.10.22 noch weitere Vorgaben beachten?

 

Mit dem 03.04.22 wurden die Unterstützungsangebote aus der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gestrichen. Seitdem wird auf die Eigenverantwortung der Anbieter sowie der Gäste bzw. Klienten gesetzt. Zudem zählen die Angebote zur Unterstützung im Alltag gem. § 45a SGB XI nicht zu den Dienstleistungen, die von den Vorgaben gem. § 35 IfSG betroffen sind.

Demnach können Sie den "Kreativ-Abend" in Eigenverantwortung so gestalten, wie es für Sie möglich und richtig ist - etwa mit/ohne Mund-Nasen-Schutz oder einem Testkonzept.

Die Vorgaben gelten natürlich grundsätzlich für alle anerkannten Unterstützungsangebote.

07.10.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir führen aktuell u.a. unser Gruppenangebot "Dienstagscafé" für junge Menschen mit Behinderung durch. Alle Teilnehmenden sowie fast alle aus der Bürgerschaft Tätigen sind vollständig geimpft. Gilt für unser Angebot eine Testpflicht?

 

Es gibt keine Testpflicht für die Unterstützungsangebote. Seit dem Streichen der anerkannten Unterstützungsangebote aus der CoronaVO KH/P vom 03.04.22, wird auf die Eigenverantwortung der Anbieter sowie der Gäste bzw. Klienten gesetzt. Darüber hinaus wurde zum 30.09.22 die CoronaVO KH/P aufgehoben.

Demnach können Sie entscheiden, inwiefern für Sie ein Testkonzept durchführbar und sinnvoll ist. Mit der TestV vom 31.08.22 können Sie auch weiterhin die Beschaffungs- und Nutzungskosten bei der Pflegekasse abrechnen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter Aktuelles in der Corona-Krise.

Gleiches gilt grundsätzlich für alle anderen Unterstützungsangebote, wie etwa Betreuungsgruppen oder Nachbarschaftshilfen. Gerne können Sie uns für weitere Fragen kontaktieren.

07.10.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir bieten unseren Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander" unseres Vereins weiterhin mit einem angebotsspezifischen Hygiene- und Gesundheitskonzept an. Nun stellen wir uns die Frage, ob die ehrenamtlich Engagierten und die verantwortliche Fachkraft unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a IfSG fallen.

Seit 01.01.2023 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20a IfSG aufgehoben (s. FAQ des BMG). Damit endet die nur teils potenzielle Impfpflicht für Fachkräfte und ehrenamtlich Engagierte in den Unterstützungsangeboten sowie die Nachweispflicht für Mitarbeitende von Pflegeeinrichtungen. Auch können keine Betretungs- und Beschäftigungsverbote mehr ausgesprochen werden.

04.01.23 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Einige Kunden:innen unseres Häuslichen Besuchsdienstes "Miteinander & Füreinander" fragen uns bzgl. des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags an. Wie lange ist dies noch möglich?

Mit dem COVID-19-Schutzgesetz ist u.a. auch die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 bis zum 30.04.23 vorgesehen (s. Art. 3a Nr. 3). Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Einsatz des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.

Weiterhin kann man wie gewohnt nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags gem. § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI bis zum 30.06. des Folgejahres übertragen.

26.10.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir möchten bei unserem Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander" PoC-Antigen-Tests durchführen. Seit dem 01.07.22 kosten Bürgertests 3 €, somit ist keine kostenfreie Testung für unsere Helfer:innen mehr möglich. Welche Möglichkeiten haben wir nun?

 

Mit der Änderung der TestV vom 24.11.22 können weiterhin die Träger von anerkannten Unterstützungsangeboten gem. § 6 Abs. 4 Nr. 2 TestV bis zu 20 Antigen-Tests pro betreuter Person pro Monat beschaffen und nutzen. Dabei können gem. § 1 Abs. 1 TestV auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung verwendet werden, deren Durchführung überwacht wird. Die Geltung der TestV wurde bis zum 31.12.24 verlängert, wobei die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang nur bis einschließlich 28.02.23 bestehen bleiben.

  • Ab dem 01.12.22 erhalten 2 € pro Beschaffung eines PoC-Antigen-Tests sowie 6 € für die Durchführung bzw. 4 € für die Eigenanwendung unter Aufsicht.
  • Leistungen, die bis zum 30.11.22 erbracht worden sind, müssen bis spätestens 31.01.23 abgerechnet werden.
  • Leistungen, die ab dem 01.12.22 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.

Außerdem hat das Bundesgesundheitsministerium die FAQ-Seite mit den entsprechenden Änderungen aktualisiert.

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier.

 

04.01.23 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Bei unserer Nachbarschaftshilfe "Bürger für Bürger" werden die ehrenamtlichen Engagierten auf Basis des Testkonzepts regelmäßig zu den Einsätzen getestet. Sind wir berechtigt einen Testnachweis auszustellen?

 

Ein Testnachweis ist im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV ein Test, der vor Ort unter Aufsicht eines Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss. Testnachweise können von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 TestV, also insbesondere von Gesundheitsämtern beauftragte Teststellen, Arztpraxen oder Apotheken ausgestellt werden. Hierzu hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration ein Informationsschreiben veröffentlicht (Stand 02.11.21).

14.01.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Durch die Corona-Pandemie haben wir bislang in unserem Unterstützungsangebot "Dienstagscafé" Mindereinnahmen bzw. auch Mehrausgaben aufgrund der Schutzmaßnahmen zu verzeichnen. Welche Möglichkeit der Kostenerstattung haben wir nun noch?

 

Mit dem Pflegebonusgesetz ist der Pflege-Rettungsschirm und damit die Möglichkeit der Kostenerstattung von pandemiebedingt angefallenen außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen gem. § 150 Abs. 5a SGB XI zum 30.06.22 ausgelaufen. Infolge können Sie potenzielle Mindereinnahmen und Mehrausgaben nicht mehr erstatten.

01.07.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich leite als Fachkraft die Betreuungsgruppe "Dienstagscafé" und frage mich, ob ich auch Bufdis oder FSJ’ler einsetzen kann, wenn mir zu wenig Ehrenamtliche für die Betreuung zur Verfügung stehen.

 

Freiwillige, wie etwa Bufdis oder FSJ’ler, können maßvoll in Unterstützungsangeboten eingesetzt werden. Wesentlich ist, dass weiterhin der ehrenamtliche Grundcharakter des Unterstützungsangebots garantiert bleibt. Dies bedeutet, dass Bufdis etwa punktuell zum Einsatz kommen können, wenn Ehrenamtliche ad hoc ausfallen sollten. Dabei sind jedoch FSJ’ler und Bufdis nicht Ehrenamtlichen gleichzusetzen. Im Tätigkeitsbericht sollten am besten deren Einsätze genannt werden.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich habe als Sozialpädagogin in der Arbeit mit Menschen mit Demenz die passende Qualifikation, nach § 10 Abs. 3 UstA-VO als Fachkraft in Unterstützungsangeboten tätig zu sein. Kann ich als Einzelperson ein Unterstützungsangebot anbieten?

 

Nach § 10 Ab. 4 UstA-VO ist es in Baden-Württemberg nicht möglich, als Einzelperson mit einem Unterstützungsangebot anerkannt zu werden. Möglichkeiten bestehen als privater Träger oder in anderen Organisationsformen mit mehreren Ehrenamtlichen.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Welche Möglichkeiten habe ich mit dem Entlastungsbetrag und wird mir dieser auf mein Konto als Festbetrag überwiesen?

 

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) umfasst monatlich 125 € und steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er wird dabei nicht als Festbetrag ausgezahlt, sondern kann nur zweckgebunden z.B. für die Leistungen von Unterstützungsangeboten rückerstattet werden. Dies bedeutet, dass die Kosten erst nach Vorlage von Belegen oder schriftlichen Nachweisen erstattet werden.

Es besteht beim Entlastungsbetrag gem. § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI die Möglichkeit, den Betrag über das Jahr hinweg anzusammeln und sogar ins nächste Jahr zu übertragen. Allerdings müssen die übertragenen Leistungen bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden, danach verfallen sie.
Aufgrund der Corona-Krise ist eine längere Übertragung möglich. Für Informationen klicken Sie auf das FAQ Corona | Entlastungsbetrag. Zudem können Personen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für andere Hilfen einsetzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Aktuelles in der Corona-Krise.

Auf Wunsch können ab Pflegegrad 2 bis zu 40% der monatlichen Sachleistungen (nach § 36 SGB XI) zur Kostenerstattung von Unterstützungsangeboten verwendet werden. Dabei muss dieser Wunsch zur Umwandlung der Pflegekasse mitgeteilt werden, da sich dann anteilig der Anspruch auf das Pflegegeld reduziert.

28.01.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich möchte zu meinem Unterstützungsangebot der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" für Menschen mit Demenz noch zusätzlich einen Fahrdienst anbieten. Was muss ich hier beachten?

 

Bei der Einrichtung eines Fahrdienstes ist die wichtigste Frage, ob und unter welchen Bedingungen ehrenamtliche Fahrdienste unter das Personenbeförderungsgesetz fallen. Deshalb ist die Berücksichtigung der Genehmigungspflicht wichtig. Die Beratung erfolgt hierzu bei der KFZ-Stelle im Landratsamt. Es empfiehlt sich im Hinblick auf die Versicherung neben der Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt die jeweilige Versicherungsgesellschaft (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) zu kontaktieren, da diese teils Schadensfälle anders bewerten als die Landratsämter.

Weitere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema auch auf dem InfoPortal Demenz unter diesem Link.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich möchte einen Förderantrag für unseren Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinender" mit ausschließlich kommunaler Mitfinanzierung stellen, und weiß nun gar nicht welche Anlagen ich meinem Förderantrag beilegen muss.

 

Einem Förderantrag mit ausschließlich kommunaler Mitfinanzierung sind diese Anlagen beizufügen:

  • Stellungnahme des zuständigen Stadt- oder Landkreises
  • Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung
  • entsprechende Projektbeschreibung

Bei Erstanträgen werden noch folgende Anlagen benötigt:

  • Anerkennungsbescheid nach § 6 Abs. 1 UstA-VO
  • Qualifikationsnachweis der Fachkraft bzw. Fachkräfte
  • Konzeption mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich bin interessiert an einer finanziellen Förderung unseren Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander". Wie läuft hier das Verfahren ab und was muss ich beachten?

 

Für eine mögliche Förderung sollte bei den kommunalen Gebietskörperschaften (Kommune, Stadt- oder Landkreis) und/oder beim zuständigen Regierungspräsidium eine Förderzusage erfragt werden. Für eine erste Information zu möglichen Zuschüssen wenden Sie sich an Ihre zuständige Anerkennungsstelle, da etwa die Zuschüsse vom Land bei Häuslichen Betreuungsdiensten kontingentiert sind.

Nach der Zusage zu kommunalen oder Landeszuschüssen muss der Förderantrag entsprechend ausgefüllt und mit den passenden Anlagen an die zuständigen Behörden versendet werden.

Ausführliche Informationen sind unter der Rubrik Förderwege - Zuständigkeiten im Förderverfahren oder im Ergebnissprotokoll unseres Web-Seminar zu finden.

24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich habe nun den Bewilligungsbescheid für unseren Häuslichen Betreuungsdienstes "Miteinander & Füreinander" erhalten, der von der Gemeinde und dem Land BW bezuschusst wird. Wo muss ich bis zu welcher Frist den Verwendungsnachweis abgeben?

 

Die Vorlagen für den Verwendungsnachweis (VWN) findet man entweder auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration oder unter der Rubrik Vorlagen zu Formularen, Anträgen, Berichten.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Vorlage des VWN bei Landesförderung ergänzt. Alle relevanten Informationen erhalten Sie auch im Newsletter Augabe 01/2021. Der VWN wurde zudem in den UstADialogen thematisiert.

Der VWN bei Landesförderung ist bis zum 30. Juni im Folgejahr an die L-Bank zu senden. Sollten Sie auch ein Unterstützungsangebot anbieten, welches rein kommunal gefördert wird, ist die Abgabefrist für den Verwendungsnachweis beim zuständigen Stadt- oder Landkreis zu erfragen.

24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Was muss ich als Träger bei der Rechnungsstellung für die Leistungen der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" beachten, damit eine unkomplizierte Erstattung für die Nutzenden möglich ist?

 

Der Koordinierungsausschuss hat nach § 5 UstA-VO eine Musterabrechnung von Leistungen nach § 45a SGB XI als Empfehlung ausgesprochen. Diese ist unter der Rubrik Empfehlungen des Koordinierungsausschusses zu finden. Günstig dabei ist es, im Betreff der Rechnung § 35b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bzw. 4 SGB XI anzugeben. Dies verringert Rückfragen und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir sind als Träger dabei ein Unterstützungsangebot in der Häuslichkeit zu entwickeln. Gibt es bzgl. der Teilnehmerbeiträge Vorgaben zur Höhe des Betrags?

 

Die Unterstützungsangebote-Verordnung sieht keine konkreten Vorgaben vor. Und letztlich sind Sie in der Gestaltung der Rahmenbedingungen natürlich frei, sofern die Teilnahmegebühren kostengünstig bleiben. Weitere Informationen bietet dazu auch das Schreiben zur Preisobergrenze, eine Empfehlung des Koordinierungsausschusses nach § 5 UstA-VO.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich möchte gerne als privater Träger ein Angebot zur Unterstützung im Alltag anbieten. Ist das möglich?

 

Angebote von privaten Trägern können prinzipiell anerkannt werden, wenn sich mehrere Ehrenamtliche in diesem Angebot engagieren sowie die weiteren Kriterien nach §10 UstA-VO erfüllt sind.

Die Ehrenamtlichen können auch Aufwandsentschädigungen erhalten. Jedoch gilt es zu beachten, dass dies nicht im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nach §26 Nr. 3 EstG möglich ist, da die Aufwandsentschädigungen versteuert werden müssen. Als Alternative zur Aufwandsentschädigung praktizieren private Träger deshalb andere Formen der Anerkennung und Wertschätzung für das ehrenamtliche Engagement.

Zu berücksichtigen ist hier außerdem, dass Angebote privater Träger vom Land Baden-Württemberg nicht gefördert werden können.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich bin Betreuungsassistentin und möchte gerne als Fachkraft in einer Betreuungsgruppe oder einem Häuslichen Betreuungsdienst tätig sein. Habe ich dazu die entsprechende Qualifikation?

 

Zu den anerkennungsfähigen Berufsgruppen als Fachkraft für ein Unterstützungsangebot gehört eine Betreuungsassistentin laut UstA-VO nicht. Die Aufgaben von Fachkräften sind u.a. insbesondere die Anleitung und fachliche Begleitung der Ehrenamtlichen sowie in aller Regel auch die Vertretung der Gruppe dem Träger gegenüber und ggf. auch nach außen – insbesondere den Angehörigen gegenüber. Dazu sind Kompetenzen erforderlich, die weit über ein reines Wissen und Fähigkeiten im Bereich der Pflege und des Umgangs mit Pflegebedürftigen allgemein hinausreichen. Ob eine Betreuungsassistentin dennoch als Fachkraft im Einzelfall geeignet sein könnte, hängt letztlich von weiteren Qualifikationen ab. In Einzelfällen kann die Anerkennungsbehörde aber möglicherweise eine Ausnahme machen.

Unter § 10 Abs. 3 UstA-VO sind die Berufsgruppen aufgelistet, die für Fachkräfte in Betracht kommen. Weitere Informationen sind auch unter der Rubrik Bedeutung der Anerkennung zu finden.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir haben eine Anerkennung für den Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander", welcher aber bereits vor 2018 ein anerkanntes niedrigschwelliges Betreuungsangebot war. Müssen nun nochmal alle Ehrenamtlichen mit 30 Stunden geschult werden?

 

Ausschließlich für neu hinzukommende Ehrenamtliche ist die mind. 30-stündige Qualifizierung erforderlich. Ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige, die bereits in Angeboten nach der Betreuungsangebote-Verordnung mitgewirkt haben, werden als fachlich geeignet betrachtet.  Dabei ist auch die weitere regelmäßige Qualitätssicherung von Bedeutung.

Die Inhalte der Schulungen und Fortbildungen sowie die Berücksichtigung von Vorkenntnissen werden in der Orientierungshilfe zur Sicherung der fachlichen Eignung, einer Empfehlung des Koordinierungsausschusses, genauer beschrieben. Hier wird betont, dass die Schulungsanforderungen im Sinne einer Soll-Regelung gestaltet sind. Die Entscheidung zu Ausnahmeregelungen bei den Anforderungen liegen in der Verantwortung des Angebotsträgers.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Ich möchte gerne ein Serviceangebot mit Beschäftigten im hauswirtschaftlichen Bereich aufbauen. Was muss ich hier beachten?

 

Für die Beratung zu Serviceangeboten gibt es in Baden-Württemberg keine eigene Fachstelle. Anträge auf Anerkennung können bei der zuständigen Behörde des Stadt- oder Landkreises eingereicht werden.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Für Menschen mit Behinderung, insbesondere Kinder, möchte ich gerne ein therapeutisches Angebot zur Unterstützung und Entlastung anbieten, wie z.B. das therapeutische Reiten. Ist das möglich?

 

Grundsätzlich sind therapeutische Leistungen nicht anerkennungsfähig. In Einzelfällen kann jedoch eine Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz – ohne die therapeutische Leistung – erfolgen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde des Stadt- oder Landkreises.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Wir sind ein zugelassener Pflegedienst und bieten sowohl Betreuungsgruppen als auch einen Häuslichen Betreuungsdienst mit unseren Beschäftigten an. Benötigen wir eine Anerkennung?

 

Zugelassene Pflegedienste benötigen keine Anerkennung von Unterstützungsangeboten, sondern können weiterhin über § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI abrechnen.

Unterstützungsangebote mit Ehrenamtlichen von Pflegediensten brauchen dann eine Anerkennung, wenn sie eine finanzielle Förderung beantragen möchten. Denn hier ist die Anerkennung Fördervoraussetzung.

01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

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