Das Wesentliche auf einen Blick

Die Unterstützungs- und Entlastungsangebote sind seit den Änderungen der Pflegestärkungsgesetze in § 45a SGB XI geregelt. Hier werden die Bundesländer ermächtigt, die weiteren Bestimmungen zur Anerkennung und Förderung der Unterstützungsangebote festzulegen. In Baden-Württemberg ist dies durch die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) umgesetzt worden.

Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Informationen, wie etwa zum Zweck und der Dauer der Anerkennung, zum Tätigkeitsbericht und zur Qualitätssicherung. Weitere Informationen sind unter Anforderungen zu finden.

Hinweis: Befristete Übergangsregelung

In einem Schreiben informiert das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, dass die im Jahr 2019 getroffene und im Jahr 2021 verlängerte Übergangsregelung für Unterstützungsleistungen für behinderte pflegebedürftige und psychisch erkrankte pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene weiter bis zum 31.12.24 verlängert wird. 

09.08.23 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat ein Schreiben zur befristeten Übergangsregelung hinsichtlich der Unterstützungsleistungen für behinderte pflegebedürftige und psychisch erkrankte pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene veröffentlicht. Diese Übergangsregelung gilt nun bis 31.12.24 und beschreibt u.a., dass ausnahmsweise Angebote der Betreuung für die oben genannte Zielgruppe, die überwiegend mit Fachkräften erbracht werden, befristet anerkannt werden können. 

Fach- und Koordinierungsstelle UstA - 09.08.23

Die Anerkennung als Einzelperson ist nach § 10 Abs. 4 UstA-VO ausgeschlossen.

Unterstützungsangebote von privaten Trägern können grundsätzlich anerkannt werden.
Für ein solches Angebot gelten allerdings andere Voraussetzungen, u.a. können die Ehrenamtlichen keinen Übungsleiterfreibetrag nach § 26 Nr. 3 EstG erhalten. Daneben kann diese Form des Trägers keine Landesförderung nach der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV Ambulante Hilfen) erhalten.

Die Anerkennung gilt auf unbestimmte Zeit. Jedoch muss auf Anfrage dem zuständigen Stadt- oder Landkreis nach § 11 Abs. 4 UstA-VO Auskunft gegeben werden sowie jährlich ein Tätigkeitsbericht mit der Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgen.

Die Bedeutung der Qualitätssicherung ergibt sich zum einen aus der Schutzbedürftigkeit der Nutzenden und dem besonderen Rechtscharakter von Unterstützungsangeboten. Zum anderen bedeuten Schulungen einen persönlichen Zugewinn für die ehrenamtlich Engagierten und eine gewisse Sicherheit im verantwortungsvollen Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen in den Unterstützungsangeboten.

Für die Qualitätssicherung bedarf es

  • der persönlichen Eignung der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen
  • einer ausreichend qualifizierten Fachkraft, die kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung steht und fachliche Begleitung und Unterstützung anbietet
  • einer ausreichenden Schulung und anschließenden regelmäßigen Fortbildung der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen

Weitere Informationen, wie auch Schulungsmöglichkeiten, finden Sie unter Qualitätssicherung.

Die Fachstelle Unterstützungsangebote berät ausschließlich zu Unterstützungsangeboten mit ehrenamtlichem Profil, nicht aber zu Serviceangeboten.

Für die Beratung zu Serviceangeboten gibt es in Baden-Württemberg keine eigene Fachstelle. Anträge auf Anerkennung können bei der zuständigen Behörde des Stadt- oder Landkreises eingereicht werden.

Der Tätigkeitsbericht ist bis zum 30. April des Folgejahres an den zuständigen Stadt- oder Landkreis nach § 11 Abs. 4 UstA-VO abzugeben.

Hier muss bestätigt werden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Daneben sollten weitere relevanten Informationen zum Unterstützungsangebot aufgeführt werden.

Der Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Stadt- oder Landkreis nach § 4 Abs. 1 UstA-VO einzureichen.

Die Kontaktdaten zur jeweiligen zuständigen Stelle erhalten Sie hier.

Die Anerkennung als Unterstützungsangebot nach § 6 UstA-VO ermöglicht die Refinanzierung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Mit dem Anerkennungsverfahren wird zudem bezweckt, die Qualität von Unterstützungsangeboten zu sichern.