Das Wesentliche auf einen Blick

Die Unterstützungs- und Entlastungsangebote sind auf Bundesebene in § 45a SGB XI geregelt. Gemäß § 45a SGB XI werden die Bundesländer ermächtigt, die weiteren Bestimmungen zur Anerkennung und Förderung der Unterstützungsangebote festzulegen. In Baden-Württemberg ist dies durch die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) umgesetzt worden.

Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wichtigsten Informationen, wie etwa zum Zweck und der Dauer der Anerkennung und zur Qualitätssicherung. Weitere Informationen sind unter Anforderungen zu finden.

Unterstützungsangebote von privaten Trägern können grundsätzlich anerkannt werden.
Für ein solches Angebot gelten allerdings andere Voraussetzungen, u.a. können die Ehrenamtlichen keinen Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EstG erhalten. Daneben kann diese Form des Trägers keine Landesförderung nach der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV Ambulante Hilfen) erhalten.

Die Anerkennung gilt auf unbestimmte Zeit. Jedoch muss auf Verlangen der zuständigen Behörde, den Anerkennungsstellen der jeweiligen Stadt- oder Landkreise nach § 11 Abs. 4 UstA-VO  Auskunft über das bereitgestellte Angebot erteilt werden. Bis zum 30. April des Folgejahres  ist durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, die zu erwartende Zahl der Nutzenden und die Art der zu übernehmenden Unterstützungen zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte, der Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung sowie zu den durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen vorzulegen.

Die Bedeutung der Qualitätssicherung ergibt sich aus der Schutzbedürftigkeit der Nutzenden. Zudem bedeuten Schulungen einen persönlichen Zugewinn für die ehrenamtlich Engagierten/bürgerschaftlich Tätigen und eine gewisse Sicherheit im verantwortungsvollen Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen in den Unterstützungsangeboten.

Für die Qualitätssicherung eines anerkannten Angebotsträgers bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 UstA-VO

  • ein zur Anerkennung vorzulegendes Konzept zur regelmäßigen Qualitätssicherung (§13, Abs. 4 UstA-VO gilt entsprechend),
  • eine ausreichend qualifizierte Fachkraft, die kontinuierlich verantwortlich zur Verfügung steht und fachliche Begleitung und Unterstützung anbietet
  • und die bestätigt, dass die ehrenamtlich Engagierten und bürgerschaftlich Tätigen persönlich und fachlich geeignet sind. 

Weitere Informationen, wie auch Schulungsmöglichkeiten, finden Sie unter Qualitätssicherung.

Die Fachstelle Unterstützungsangebote berät ausschließlich zu Unterstützungsangeboten mit ehrenamtlichem Profil, nicht aber zu Serviceangeboten.

Für die Beratung zu Serviceangeboten gibt es in Baden-Württemberg keine eigene Fachstelle. Anträge auf Anerkennung können bei der zuständigen Behörde des Stadt- oder Landkreises eingereicht werden.

Der Antrag auf Anerkennung ist gem. § 4 Abs. 1 UstA-VO  beim  Stadt- oder Landkreis  einzureichen, in dessen Gebiet das Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird (Anerkennungsstellen).

Die Kontaktdaten zur jeweiligen zuständigen Stelle erhalten Sie hier.

Die Anerkennung als Unterstützungsangebot nach § 6 UstA-VO ermöglicht die Refinanzierung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Mit dem Anerkennungsverfahren wird zudem bezweckt, die Qualität von Unterstützungsangeboten zu sichern.