Zuständigkeit für die Anerkennung

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, ein Unterstützungsangebot mit ehrenamtlich Engagierten und/oder aus der Bürgerschaft Tätigen für Pflegebedürftige aufzubauen und anerkennen zu lassen, wenden Sie sich an die zuständige Anerkennungsbehörde vor Ort.

Die Anerkennungsbehörden der Stadt- und Landkreise sind nach § 4 Abs. 1 UstA-VO die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Unterstützungsangeboten. Gleichzeitig sind sie auch Ansprechpartner bei Fragen und Anliegen zur Abstimmung im Anerkennungsverfahren. Außerdem können sie im Sinne von § 11 Abs. 4 UstA-VO jederzeit die Angaben und Voraussetzungen des Unterstützungsangebots prüfen.

Pflegestützpunkte als Multiplikatoren

Die Pflegestützpunkte der einzelnen Kommunen sind häufig sehr gut vor Ort vernetzt, da sie Betroffene und ihre Angehörigen zu den Themen Pflege und häusliche Versorgung beraten. Themen sind hier etwa rechtliche und finanzielle Fragestellungen oder die Inanspruchnahme von Leistungen. Darüber hinaus informieren sie über regionale Unterstützungs- und Entlastungsangebote. So kann im Sinne der Nutzenden nach erfolgter Anerkennung der Angebotsträger den Kontakt zum örtlichen Pflegestützpunkt suchen, um über das neue oder auch über das bereits bestehende Unterstützungs- und Entlastungsangebot zu informieren.

Kontaktdaten

Anerkennungsstellen
Pflegestützpunkte

(Stand: Juli 2023)